des Gewerbeverein Gottenheim e.V.
Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Gottenheim e.V., im folgenden "Verein" genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in 79288 Gottenheim und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein erstrebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden in den Bereichen Gastronomie, Tourismus, Industrie, Handel, Handwerk, und Dienstleistung, sowie der freiberuflich, im Weinbau und der Landwirtschaft Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbstständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Der Verein wird durch gemeinsame Aktionen und durch Werbeaktionen die Öffentlichkeit auf die Leistungsfähigkeit der Betriebe aufmerksam machen, auf das örtliche Angebot der mittelständischen Wirtschaft in der Region und auf die Attraktivität der Gemeinde Gottenheim.
Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Gemeinde, sowie wenn nötig gegenüber Behörden und anderen Interessengruppen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist Ansprechpartner der Gemeindeverwaltung Gottenheim und setzt sich für eine ausgewogene, mittelständische Wirtschaftsstruktur in seinem Gebiet ein. Er trägt die Gemeinde betreffende Fragen und Anliegen der Verwaltung rechtzeitig vor und klärt die Mitglieder über diese Fragen auf.
Der Verein wird zu den benachbarten Gewerbevereinen gutnachbarschaftliche Beziehungen aufbauen und pflegen.
Der Verein setzt sich für folgende Schwerpunktthemen ein:
Mitglied des Vereines kann jede natürliche oder juristische Person werden, die in den in § 2 genannten Bereichen unternehmerisch oder beruflich tätig ist.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist und mit der zweiten Mahnung der Ausschluss angedroht wurde.
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Gegen den Ausspruch des Ausschlusses kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Widerspruch einlegen. Hierüber entscheidet die unverzüglich einzuberufende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Die volljährigen Mitglieder sind im Rahmen dieser Satzung in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Beschlüsse und Anordnungen der Organe des Vereines, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich.
Die Unkosten des Vereines werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag für das erste Vereinsjahr (2005) wird auf 50,00 EURO festgesetzt.
Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken kann, nach Beschluss der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. Umlagen sind mit 2/3 Mehrheit zu beschließen.
Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Im Laufe des Jahres neu eingetretene Mitglieder haben einen anteiligen Beitrag zu entrichten.
Über die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, kann die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung beschließen, die dann in der jeweils gültigen Fassung für die Mitglieder maßgebend ist.
Organe des Vereins sind:
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereines, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der festgesetzten Tagesordnung durch den Vorsitzenden mindestens 1 Monat vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Nachrichtenblatt der Gemeinde Gottenheim. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse gesandt werden.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellt.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens 8 Tage vor der angekündigten Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Sie müssen den anwesenden Mitgliedern spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in anderen Bestimmungen dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Im Fall der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder möglich.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder Zuruf. Wahlen müssen auf Antrag eines Versammlungsmitgliedes auch in geheimer Abstimmung erfolgen.
Der Vorsitzende oder ein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben die der Genehmigung des Vorstandes bedarf.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Der Vorstand besteht aus:
Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder soll darauf geachtet werden, dass möglichst viele Berufsgruppen vertreten sind.
Es können nur natürliche Personen im Vorstand vertreten sein.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Vorstandsarbeit zu gewährleisten soll nur ein Teil des Vorstands jeweils neu gewählt werden. Die erste Amtszeit des
Vorstandes wird deshalb wie folgt geregelt:
Die Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
Der Vorsitzende einer Fachgruppe oder sein Stellvertreter sind kraft ihres Amtes weitere Beisitzer im Vorstand des Vereines.
Zu den Vorstandssitzungen können Gemeinderäte, Bürgermeister und andere sachkundige Personen oder Gäste, ob sie dem Verein angehören oder nicht, beratend hinzugezogen werden. Diese haben aber kein Stimmrecht. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.
Dem Vorstand obliegen verantwortlich die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliedsversammlung ihm übertragen hat. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretenden Vorsitzenden, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in. Zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in anderen Bestimmungen dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, die Mitglieder sein sollen, für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Die Auflösung des Vereines ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes "Auflösung des Vereines" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereines eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliederversammlung, die den Verein auflöst, beschließt über die Verwendung des Vermögens.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen Vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am Mittwoch, 06. April 2005 in der Clubheim-Gaststätte des Sportvereines Gottenheim, Buchheimer Straße in 79288 Gottenheim einstimmig beschlossen.
Die Gründungsmitglieder des Vereins zeichnen entsprechend der Unterschriftenliste, die als Anlage zum Satzungsentwurf beigefügt ist.